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Finanzamt Dresden

Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen

gemäß § 48 b Abs. 1 Satz 1 EStG

Unter bestimmten Umständen müssen gewerbliche Auftraggeber ab 01.01.2002 bei Bauleistungen 15% der Bausumme statt an die leistende Firma an das zuständige Finanzamt abführen. Davon ausgenommen sind Firmen, die vom Finanzamt eine Bescheinigung vorlegen können, die sie davon freistellt.
Unsere Firma ist lt. Bescheinigung vom 21.09.2021 davon freigestellt, gewerbliche Auftraggeber müssen also keine 15% der Rechnungssumme abführen.
Die ensprechende Bescheinigung können Sie hier bequem einsehen, drucken oder downloaden!

download bausteuer.pdf Freistellungsbescheinigung vom 21.09.2021 (331 kB)

 

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